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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01   

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https://dejure.org/2001,11466
FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01 (https://dejure.org/2001,11466)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.10.2001 - 1 V 102/01 (https://dejure.org/2001,11466)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 1 V 102/01 (https://dejure.org/2001,11466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung; Zur Wertung eines Blumeneinzelhandels und einer Friedhofsgärtnerei als unternehmerische Tätigkeit und zum Eintritt der Festsetzungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO; Umsatzsteuer 1993-1997 [Antragstellerin]; Umsatzsteuer 1994-1997 [Antragsteller] sowie Einkommensteuer 1996-1997 [Antragstellerin und Antragsteller]

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung - Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO - Umsatzsteuer 1993-1997 (Antragstellerin) - Umsatzsteuer 1994-1997 (Antragsteller) sowie Einkommensteuer 1996-1997 (Antragstellerin und Antragsteller)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann, der durch zusätzliche Prüfungshandlungen auszufüllen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485 , BStBl II 1999, 45).

    Der Fristablauf wird aber nur gehemmt, soweit der tatsächliche Umfang den durch die Prüfungsanordnung gegebenen Rahmen abdeckt (BFH-Urteil in BFHE 186, 485 , BStBl II 1999, 45).

  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlaß einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Betriebsprüfungsanordnung (Steuer) - BpO (St), BStBl I 1987, 802 - vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird (BFH-Urteil vom 02. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

    Soweit sich der Antragsgegner auf das BFH-Urteil (in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377) beruft, verkennt er, daß in dem dort entschiedenen Sachverhalt - anders als im Streitfall, wo als Prüfungsbeginn "nach Absprache" vermerkt ist - die Prüfungsanordnung ausdrücklich den Hinweis enthielt, daß mit der Außenprüfung bereits begonnen war.

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 02. Juli 1998 ( IV R 39/97, BFHE 186, 299 , BStBl II 1999, 28 unter 7. der Gründe) für den Fall einer Steuerfahndungsprüfung ausgeführt, daß die spätere Wiederaufnahme einer unterbrochenen Prüfung als neue Prüfung im Sinne des § 171 Abs. 5 AO gilt.

    In der Literatur ist, soweit ersichtlich, die hier streitige Rechtsfrage einzig von Rüsken im Kommentar von Klein angesprochen und aus dem BFH-Urteil (in BFHE 186, 299 , BStBl II 1999, 28) gefolgert worden, daß eine erneute - wiederaufgenommene - Prüfung einer neuen Prüfungsanordnung bedarf (Klein/Rüsken, AO , 7. Aufl., § 171 Rn. 68).

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an, denn sie rechtfertigt sich aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle auszuschließen, in denen sich die Außenprüfung über Gebühr aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, verlängert (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1999 I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145 ).

    Der BFH hat in seinem Beschluß vom 30. März 1999 ( I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145 ) für den Fall, daß nach Erlaß einer Prüfungsanordnung die tatsächliche Durchführung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben worden ist, es als durchaus vertretbar bezeichnet, daß das Finanzamt in einem solchen Fall in angemessener Zeit nach dem Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen müsse, um zu vermeiden, daß die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfalle.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung; Bekanntgabefrist für

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Nach erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben, die beim, Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 499/01 anhängig ist.

    Nach erfolglosem Vorverfahren ist hierzu bei Gericht eine Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 499/01 anhängig.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Hingegen ist der Steuerpflichtige nicht selbständig, wenn er von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 02. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101 , BStBl II 1999, 534).
  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Für die Beurteilung, ob eine Person selbständig oder nichtselbständig tätig ist, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an (vgl. mit einer Übersicht der in Betracht kommenden Kriterien zuletzt BFH-Urteil vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213 , BStBl II 1996, 493).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 10/00

    1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Hinsichtlich der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch den Antragsteller weist das Gericht auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 ( IV R 10/00 Juris Dok) hin.
  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Hinsichtlich des in den übrigen Rechtsordnungen (vgl. § 7 Abs. 1 und 4 SGB IV) verwendeten Begriffes ist das nicht der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437 , BStBl II 1988, 804).
  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01
    Der I. Senat hat in seinem Urteil ausgeführt, daß wegen dieses Hinweises in der Prüfungsanordnung keine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 11. August 1993 ( II R 34/90, BFHE 172, 393 , BStBl II 1994, 375) besteht, in dem der II. Senat des BFH einer Prüfungsanordnung für den Fall keine ablaufhemmende Wirkung zuerkannte, daß ihr keine Prüfungshandlungen nachfolgten.
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • BFH, 09.03.2000 - IV B 112/99

    LuF; gewillkürtes BV; unterbrochene Bp

  • BFH, 26.01.2000 - IV B 97/99

    Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfungserweiterung

  • FG Hamburg, 18.11.2002 - II 42/02

    Zur Zulässigkeit einer Auftragsprüfung:

    Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss v. 05.10.2001 1 V 102/01, EFG 2002, 583 ff) ist für den Streitfall nicht einschlägig.
  • FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten

    Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht im o.g. Urteil in EFG 2007, 1567, ausgeführt, die Befristung des Antrags bewirke unter Berücksichtung von Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsfristen, nämlich grundsätzlich innerhalb gesetzlich vorgegebener Zeiten Rechtsfrieden und Rechtssicherheit eintreten zu lassen, dass der Antrag nur zeitlich begrenzt den Ablauf der Feststellungsfrist hemme (so auch Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Oktober 2001 1 V 102/01, EFG 2002, 583).
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